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                 INFOS, TIPPS & TRICKS FÜR EIN SCHÖNES ZUHAUSE
 Weitere Voraussetzungen müssen allerdings beachtet werden:
Die Maßnahmen müssen einer ener- getischen Sanierung entsprechen, ein neues Bad z.B. fällt nicht unter die steuerliche Förderung.
Die Sanierungsmaßnahmen wurden nach dem 31.12.2019 gestartet und müssen vor dem 1.1.2030 abge- schlossen sein.
Die steuerliche Absetzung kann nicht mit anderen Ermäßigungen wie dem Handwerkerbonus oder Förderun- gen, z.B. über die KfW, kombiniert werden.
Die einzelnen Bauteile müssen die vorgeschriebenen (technischen) Mindestanforderungen erfüllen.
Die Ausführung der Sanierungen muss durch ein Fachunternehmen im entsprechenden Gewerk erfolgt sein und ist mit Rechnungstellung und Überweisung an das Unternehmen zu belegen.
Zusätzlich ist vom Fachunternehmen eine Bescheinigung über die fachge- rechte Sanierung nach amtlichem Muster erforderlich.
Bild: knauf insulation
Steuerliche Sanierungsförderung Wie Hausbesitzer vom Klimapaket profitieren
die ein mindestens zehn Jahre altes Haus oder Wohnobjekt innerhalb der EU selbst bewohnen. Soweit es sich um energetische Modernisierungen handelt, sind 20 Prozent der angefallenen Kosten laut §35 c des Ein- kommenssteuergesetzes absetzbar.
Und zwar verteilt auf drei Jahre bis zu einer Höhe von maximal 200.000 Euro für Material- und Lohnkosten. Soll heißen, im ersten
Jahr werden 7 Prozent abgesetzt, im zweiten Jahr nochmals 7 Prozent und im dritten
Jahr 6 Prozent.
           Bild: gettyimages
Das, was hinter der Abkürzung ESanMV steckt, ausgeschrieben „Energetische Sa- nierungsmaßnahmen-Verordnung“, sollten sich Renovierer und Hausbesitzer, die in die Energieeffizienz-Steigerung ihrer Immobilie investieren, keinesfalls entgehen lassen. Immerhin geht es beim energetischen Sa- nieren im Rahmen des Klimapakets 2030 um Steuerersparnisse von bis zu 40.000 Euro je Wohnobjekt.
Der Steuerbonus kann von allen Immobili- enbesitzern in Anspruch genommen werden,
Fragen Sie uns!
Wir helfen Ihnen gerne weiter.
  Unser Tipp!
Ein Energieberater ist (im Gegen- satz zur Notwendigkeit bei KfW- Förderprogrammen) kein Muss für die steuerliche Förderung. Wurde jedoch eine Energieberatung in Anspruch genommen, kann diese ebenso steuerlich abgesetzt werden.
 













































































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